Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Zwanzig HSC-Drive-Systems,

Inhaber: Hubert C. Zwanzig

§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende AGB des Auftraggebers/Kunden ( im folgenden Besteller, Auftraggeber, Kunde oder Vertragspartner genannt ) werden nicht anerkannt, es sei denn, wir stimmen deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Unsere AGB gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Bestellers Leistungen an den Besteller vorbehaltlos durch uns erbracht werden.

2) Diese AGB gelten nur gegenüber Kaufleuten und Unternehmen im Sinne des § 310 BGB

(3) Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Dies gilt insbesondere für Folge- und Ergänzungsaufträge.

§ 2 Angebot, Vertragsschluß, Vertragsinhalt und Urheberrecht

(1) Ist ein Angebot des Bestellers gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, ist der Besteller hieran 4 Wochen gebunden. Wir können ein solches Angebot innerhalb der Bindungsfrist annehmen.

(2) Unsere Beschreibungen, Kostenvoranschläge und Angebote sind, außer bei ausdrücklich anderslautender schriftlicher Formulierung, freibleibend und unverbindlich. Informationen, Angaben in Prospekten, Merkblättern und anwendungstechnische Anweisungen oder Beschreibungen sollen nur informativ wirken und allgemeine Kenntnisse vermitteln. Sofern nicht etwas anderes vereinbart worden ist, werden sie nicht Vertragsbestandteil.

(3) Wir behalten uns vor, bei der Auftragsausführung technische Änderungen vorzunehmen, soweit sich aus dem Fortschritt der technischen Entwicklung und/oder sich im Einzelfall im Interesse der Leistungsfähigkeit der Anlage oder sonstigen Ware/Leistung dies als dienlich erweist und für den Besteller zumutbar ist.

(4) An Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte, bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

(5) Wir sind berechtigt, uns bei der Erfüllung unserer Verpflichtungen anderer zuverlässiger Unternehmen oder Personen zu bedienen.

§ 3 Preise

(1) Preisangaben verstehen sich ab unserem Geschäftssitz ausschließlich Verpackung, Transport, Transportversicherung, Zoll, TÜV-Gebühren und Montage, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Bei Kalkulations- und/oder sonstigen Irrtümern bleibt eine Berichtigung unserer Angebots- und Rechnungspreise vorbehalten.

(2) Unabhängig von Ziffer 3 (1) können wir Preise entsprechend ändern, wenn nach Abschluß des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Materialpreisänderungen, öffentlichen Abgaben, Nebengebühren oder Frachten eintreten und die Lieferung oder Leistung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht wird. Dies wird dem Besteller auf Verlangen nachgewiesen. Preisänderungen können nicht durchgeführt werden, wenn ausdrücklich ein Festpreis schriftlich vereinbart worden ist. Eine Preiserhöhung aufgrund vor Vertragsschluss eingetretener Kostensteigerungen ist ausgeschlossen.

(3) Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer

§ 4 Zahlungsbedingungen

(1) Der Abzug von Skonto bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung.

(2) Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(3) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so hat er Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu zahlen. Falls uns ein höherer Verzugsschaden entstanden ist, hat der Besteller diesen bei Nachweis zu zahlen.

(4) Ein Aufrechnungsrecht steht dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt sind. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn sein Gegenanspruch uf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(5) Die Annahme von Schecks, Wechseln oder anderen Werpapieren erfolgt nur erfüllungshalber unter dem üblichen Vorbehalt ihrer Einlösung, ihrer Diskontierungsmöglichkeit sowie gegen Übernahme sämtlicher im Zusammenhang mit der Einlösung stehenden Kosten durch den Besteller. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.

(6) Bei Teillieferungen oder –leistungen steht uns das Recht zu, entsprechende Teilbeträge zu fordern.

(7) Sämtliche unserer Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommerner und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen durch den Besteller nicht eingehalten oder Umstände bekannt werden, die geeignet sind, dessen Kreditwürdigkeit zu mindern.

§ 5 Errichtung, Instandhaltung, Reparatur und Service von/für Anlagen

Für jede Art von Aufstellung, Montage, Reparatur, Instandhaltung und Service gelten, soweit nichts anderes schriftich vereinbart wurde, folgende Bedingungen :

(1) Der Besteller vergütet uns die bei der Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für unvorbereitetes Längerarbeiten, für Arbeiten unter erschwerten Umständen, sowie für Planung und Überwachung. Dies gilt entsprechend für den Verbrauch von Material einschließlich Verschnitt, sowie für den Aufbau und den Anschluß der Einrichtung.

(2) Vorbereitungs- und Laufzeiten, sowie Rückmeldungen gelten als Arbeitszeit. Für die An- und Abfahrten, hierzu zählen insbesondere Lohn- und Fahrzeugkosten, wird der tatsächliche Aufwand berechnet, sofern nicht anderes vereinbart ist.

(3) Ferner werden folgende Kosten vergütet : Reisekosten, Kosten für den Transport der Handwerkszeuge, für Fracht und Verpackung, für die Anlieferung der gesamten Materialien und Geräte, sowie bestellte technische Unterlagen.

§ 6 Liefer- und Leistungszeit, Lieferung

(1) Angaben über Lieferfristen und –termine gelten als unverbindlich, es sei denn, daß wir sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet hat.

(2) Der Beginn der durch uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

(3) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(4) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Ferner verlängern sich für den Zeitraum, in dem der Besteller mit seinen Verpflichtungen in Verzug ist, unsere Leistungsfristen. Weitergehende Ansprüche behalten wir uns vor.

(5) Sofern die Voraussetzungen des vorstehenden Absatzes 4 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlecherung in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(6) Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unabwendbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorungsschierigkeiten usw. – auch wenn sie bei Vorlieferanten auftreten – verlängert sich, wenn unserer Lieferant an der rechtzeigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen Anlaufzeit. Wird durch die angegebenen Umstände die Lieferung oder die Leistung unmöglich oder unzumutbar, so sind wir von der Lieferverpflichtung frei, es sei denn, wir haben die Umstände hierfür zu vertreten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigt haben.

(7) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

(8) Wenn zwischen dem Besteller und uns keine Vereinbarung über den Versand getroffen ist, erfolgt dieser nach unserem Ermessen, wobei wir nicht verpflichtet sind, die günstigtste Art der Versendung zu wählen.

(9) Wird eine vereinbarte Leistungs-/Lieferfrist infolge unseres eigenen Verschuldens nicht eingehalten, so ist, falls wir nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben oder eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben, unter Ausschluss weiterer Ansprüche unser Vertragspartner nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs jeweils 0,5 von Hundert, insgesamt jedoch höchstens 5 von Hundert des Netto-Preises für den Teil der Lieferung oder Leistung, mit der wir uns in Verzug befunden haben. Ein Rücktritt und/oder die Geltendmachung der Verzugsentschädigung ist ausgeschlossen, wenn sich unser Vertragspartner selbst in Annahmeverzug befindet. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis eines höheren Schadens und uns der Nachweis eines niedrigeren Schadens vorbehalten.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bzw. an dem Liefergegenstand (im folgenden Sache genannt) bis zum vollständigen Zahlungseingang aus dem jeweiligen Vertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach angemessener Fristsetzung und fruchtlosem Fristablauf berechtigt, die Sache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Sache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir haben dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Sache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Sache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Sache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muß der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir ggf. Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichenund außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, stellt der Besteller uns hiervon frei.

(4) Der Besteller ist berechtigt, die Sache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch sicherheitshalber bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Sache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt vder Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns abevr, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, daß der Besteller uns abgetretene Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Sache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet beziehungsweise verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache (Fakturaendbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verabeitung enstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sache.

(6) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten treffen wir.

§ 8 Gefahrübergang – Verpackungskosten

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, oder andere schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden, ist Lieferung ab unserem Geschäftssitz vereinbart. Der Gefahrübergang richtet sich nach §§ 446, 447 BGB

(2) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

(3) Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

§ 9 Mängelgewährleistung / Schadensersatz

(1) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, daß dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der gelieferten Ware oder Leistung vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

(3) Schlägt die Nachbesserung zweimal fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.

(4) Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue Liefergegenstände ein Jahr oder 1.000 Betriebsstunden und richtet sich nach zu erst erfüllter Bedingung, gerechnet ab Gefahrübergang, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. Die Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus Delikt geltend gemacht werden; für diese gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird, sind Ansprüche des Vertragspartners bei Sachmängeln an gebrauchten Liefergegenständen ausgeschlossen.

(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung bzw. Verschleiß oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, übermäßiger Beanspruchung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung, ungeeigneter Betriebsmittel, bei Schäden aufgrund überdurchschnittlicher Verschmutzung der Kugellager durch unzureichende Absaugung während des Gebrauchs oder die auf Grund besonderer äußerer Einflüsse (z.B. Feuchtigkeit, starke Erwärmung, intensive Bestrahlung mit Sonnen- oder Kunstlicht, sonstigen Temperatur- oder Witterungseinflüssen, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse) entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sofern die Schäden nicht auf unser vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zurück zu führen sind. Werden von unserem Vertragspartner oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

(6) Ebenso ist Voraussetzung für Mängelansprüche, dass der Liefergegenstand ordnungsgemäß instandgehalten, den Vorschriften oder unseren Betriebs- und Bedienungsanleitungen entsprechend gewartet und behandelt und sachgemäß bedient wird.

§ 10 Haftung

(1) Wir haften auf Schadensersatz grundsätzlich nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Im übrigen ist eine Schadensersatzhaftung ausgeschlossen. Zwanzig HSC-Drive-Systems haftet nicht für Schäden, die aufgrund eines nicht sachgemäßen Umgangs mit dem bezogenen Produkt entstehen. Darüber hinaus besteht seitens des Käufers kein Haftungsanspruch für weiterführende Schäden, wie Produktionsausfallkosten, erhöhte Produktionskosten, Produktionsverluste, entgangene Gewinne, etc, die durch ein mangelhaftes Produkt (mangelhafte Lieferung) dem Verwender entstehen

(2) Der Haftungsausschluss gemäß vorstehendem Absatz 1 gilt nicht bei der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften, bei der Übernahme einer Garantie, bei Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstehen und bei der Haftung nach Produkthaftungsgesetz.

(3) Im Falle der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflicht) ist unsere Haftung auf den vertragstypischen bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Kardinalpflichten sind vor allem solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen; auf deren Erfüllung der Vertragspartner daher vertraut und auch vertrauen darf.

(4) Ansprüche auf Schadensersatz wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften sind begrenzt auf den Schaden, hinsichtlich dessen der Besteller durch die Zusicherung abgesichert werden sollte. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns.

§ 11 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Schriftform, Sonstiges und Salvatorische Klausel

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, oder etwas anderes ausdrücklich vereinbart worden ist, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. Gerichtsstand ist Oldenburg in Holstein.

(2) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(3) Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrags als unwirksam oder undurchführbar erweisen, bleiben die übrigen Bestimmungen weiterhin wirksam.

Zwanzig HSC-Drive-Systems, Inhaber: Hubert C. Zwanzig;

Stand: Juli 2013